Langtitel:
Bezirksordnung für den Freistaat Bayern
Kurztitel:
Bezirksordnung
Abkürzung:
BezO
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
GVBl. 1953, S. S=107
Ausfertigungsdatum:
22.08.1998
Stand:
Zuletzt geändert durch § 4 G zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 9.12.2022 (GVBl. S. 674)
(1)
1Der Bezirkstagspräsident beruft den Bezirkstag mit angemessener Frist und unter Angabe der Tagesordnung ein und bereitet die Beratungsgegenstände vor.
2Er hat ihn einzuberufen, wenn es der Bezirksausschuss oder ein Drittel der Bezirksräte unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstands schriftlich oder elektronisch beantragt.
3Die erste Sitzung des Bezirkstags nach seiner Neuwahl beruft abweichend von Satz 1 der Regierungspräsident spätestens am 26. Tag nach der Wahl ein.
(2)
1Alle Bezirksräte sind alsbald nach ihrer Berufung in feierlicher Form zu vereidigen.
2Die Eidesformel lautet:
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.“ 3Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
4Erklärt ein Bezirksrat, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat er an Stelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.
5Den Eid nimmt der Bezirkstagspräsident ab.
6Die Eidesleistung entfällt für die Bezirksräte, die im Anschluß an ihre Amtszeit wieder zum Bezirksrat des gleichen Bezirks gewählt wurden.