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Art. 22 Rechtsstellung; Aufgaben des Bezirkstags

Langtitel:
Bezirksordnung für den Freistaat Bayern
Kurztitel:
Bezirksordnung
Abkürzung:
BezO
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
GVBl. 1953, S. S=107
Ausfertigungsdatum:
22.08.1998
Stand:
Zuletzt geändert durch § 4 G zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 9.12.2022 (GVBl. S. 674)
(1)
1Der Bezirkstag ist die Vertretung der Bezirksbürger.
2Er entscheidet im Rahmen des Art. 21 über die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung.
(2)
1Der Bezirkstag überwacht die gesamte Bezirksverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse.
2Er kann hierfür Richtlinien aufstellen.