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Art. 16 Umfang der Bezirkshoheit

Langtitel:
Bezirksordnung für den Freistaat Bayern
Kurztitel:
Bezirksordnung
Abkürzung:
BezO
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
GVBl. 1953, S. S=107
Ausfertigungsdatum:
22.08.1998
Stand:
Zuletzt geändert durch § 4 G zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 9.12.2022 (GVBl. S. 674)
(1)
Die Hoheitsgewalt des Bezirks umfaßt das Bezirksgebiet und seine gesamte Bevölkerung (Bezirkshoheit).
(2)
Die Bezirke können zur Aufbringung der für ihre Aufgaben nötigen Mittel im Rahmen der Gesetze Abgaben erheben.