Langtitel:
Bayerisches Waldgesetz
Abkürzung:
BayWaldG
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
GVBl. 1974, S. S=551
Ausfertigungsdatum:
22.07.2005
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 9b Abs. 6 Bayerisches KlimaschutzG vom 23.11.2020 (GVBl. S. 598)
(1)
Die Forstschutzbeauftragten der unteren Forstbehörden üben den Forstschutz in allen Wäldern des Amtsbezirks aus.
(2)
Die sonstigen Forstschutzbeauftragten üben den Forstschutz in den Wäldern ihres Dienstherrn oder des auftraggebenden Waldbesitzers aus.