Langtitel:
Bayerisches Waldgesetz
Abkürzung:
BayWaldG
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
GVBl. 1974, S. S=551
Ausfertigungsdatum:
22.07.2005
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 9b Abs. 6 Bayerisches KlimaschutzG vom 23.11.2020 (GVBl. S. 598)
1Die in Art. 32 genannten Personengruppen haben die Aufgabe, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die den Schutz des Waldes oder der dem Forstbetrieb dienenden Anlagen gegen rechtswidrige Handlungen Dritter zum Gegenstand haben, zu verhüten und zu unterbinden sowie bei der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen mitzuwirken.
2Die Forstschutzbeauftragten des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben ferner die Aufgabe, Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften, die den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken.