Langtitel:
Bayerisches Waldgesetz
Abkürzung:
BayWaldG
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
GVBl. 1974, S. S=551
Ausfertigungsdatum:
22.07.2005
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 9b Abs. 6 Bayerisches KlimaschutzG vom 23.11.2020 (GVBl. S. 598)
(1)
Forstbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind:
1.
das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als oberste Forstbehörde,
2.
die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als untere Forstbehörden.
(2)
Für die forstfachliche Leitung der unteren Forstbehörden ist die Große Forstliche Staatsprüfung notwendig.