Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz - BaySchlG)
Abschnitt I
Obligatorische Schlichtung als Prozessvoraussetzung
Art. 1Sachlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung
Art. 2Örtlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung
Art. 3Schlichtungsstellen
Art. 4Bescheinigung über erfolglosen Schlichtungsversuch
Abschnitt II
Gütestellen nach § 15a Abs. 1 EGZPO
Art. 5Einrichtung der Gütestellen
Art. 6Auswahl unter den Gütestellen
Art. 7Aufnahme des Schlichtungsantrags durch die Gütestelle
Art. 8Schlichter, Pflichten aus dem Schlichteramt
Abschnitt III
Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor dem Schlichter der Gütestelle nach Abschnitt II
Art. 9Verfahrenseinleitung
Art. 10Gang des Schlichtungsverfahrens
Art. 11Persönliches Erscheinen der Parteien
Art. 12Protokollierung der Konfliktbeilegung
Abschnitt IV
Vergütung für das Güteverfahren der Gütestellen nach Abschnitt II und deren Vollstreckung
Art. 13Vergütung
Art. 14Vorschuss für die Vergütung
Art. 15Vergütungsfreiheit
Art. 16Beitreibung der Vergütung durch die Staatskasse
Art. 17Aufwendungen der Beteiligten
Abschnitt V
Vollstreckung aus dem Vergleich der Gütestellen und Klauselerteilung
Art. 18Vollstreckung aus einem Vergleich
Art. 19Erteilung der Vollstreckungsklausel
Abschnitt VI
Änderung des AGGVG, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsvorschriften
Art. 20(aufgehoben)
Art. 21In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Art. 22(aufgehoben)
Schlussformel