Art. 45 Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen

Langtitel:
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur
Kurztitel:
Bayerisches Naturschutzgesetz
Abkürzung:
BayNatSchG
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
GVBl. 2011, S. S=82
Ausfertigungsdatum:
23.02.2011
Stand:
Zuletzt geändert durch G zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes vom 23.12.2022 (GVBl. S. 723)
1Sind keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten, kann von einer Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen nach § 63 Abs. 2 BNatSchG abgesehen werden.
2Wird von einer Mitwirkung abgesehen, ist dies zu begründen.