Langtitel:
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur
Kurztitel:
Bayerisches Naturschutzgesetz
Abkürzung:
BayNatSchG
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
GVBl. 2011, S. S=82
Ausfertigungsdatum:
23.02.2011
Stand:
Zuletzt geändert durch G zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes vom 23.12.2022 (GVBl. S. 723)
1Die Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung und zum Betrieb eines Zoos nach § 42 Abs. 2 BNatSchG schließt die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2a und 3 Buchst. d des Tierschutzgesetzes mit ein.
2Sie setzt voraus, dass die für die Erlaubnis erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
3Die Zoogenehmigung wird zusammen mit der tierschutzrechtlichen Erlaubnis durch eine nach anderen Vorschriften außerhalb des Naturschutzrechts erforderliche behördliche Gestattung ersetzt; die behördliche Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die für die Genehmigung und die Erlaubnis erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und die hierfür zuständigen Stellen ihr Einvernehmen erklärt haben.