Art. 17 Schutz von Kennzeichnungen; Registrierung

Langtitel:
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur
Kurztitel:
Bayerisches Naturschutzgesetz
Abkürzung:
BayNatSchG
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
GVBl. 2011, S. S=82
Ausfertigungsdatum:
23.02.2011
Stand:
Zuletzt geändert durch G zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes vom 23.12.2022 (GVBl. S. 723)
(1)
Die Schutzbegriffe „Naturschutzgebiet“, „Nationalpark“, „Nationale Naturmonumente“, „Naturdenkmal“, „geschützter Landschaftsbestandteil“, „Landschaftsschutzgebiet“, „Naturpark“, „Biosphärenreservat“, „Biosphärengebiet“ und „Biosphärenregion“ dürfen nur für die nach den Bestimmungen dieses Teils ausgewiesenen bzw. erklärten Gebiete und Gegenstände verwendet werden.
(2)
1Die nach diesem Teil geschützten Flächen und einzelnen Bestandteile der Natur sind in Verzeichnisse einzutragen; dies gilt nicht für den Schutz bestimmter Landschaftsbestandteile nach Art. 16.
2Die Verzeichnisse für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Landschaftsschutzgebiete, Naturparke, Biosphärenreservate, Biosphärengebiete und Biosphärenregionen werden beim Landesamt für Umwelt, die sonstigen Verzeichnisse bei den unteren Naturschutzbehörden geführt.