Art. 2 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Langtitel:
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen
Kurztitel:
Bayerisches Hochschulpersonalgesetz
Abkürzung:
BayHSchPG
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
GVBl. 2006, S. S=230
Ausfertigungsdatum:
23.05.2006
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 132 Abs. 3 Nr. 2 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz vom 5.8.2022 (GVBl. S. 414)
(1)
1Zum hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personal gehören
1.
die Professoren und Professorinnen,
2.
die Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen,
3.
die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
4.
die Lehrkräfte für besondere Aufgaben.
2Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht.
(2)
Zu den nebenberuflich wissenschaftlich und künstlerisch Tätigen gehören
1.
die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen,
2.
die Privatdozenten und Privatdozentinnen sowie die außerplanmäßigen Professoren und Professorinnen,
3.
die Lehrbeauftragten,
4.
die sonstigen nebenberuflich wissenschaftlich oder künstlerisch Tätigen.
(3)
1Die in Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie in Abs. 2 Nrn. 1 und 2 genannten Personen sind Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen.
2Sind Personen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals nach Abs. 1 Nrn. 3 und 4 zugleich Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, ändert dies ihre dienstrechtliche Stellung nicht.
(4)
Die in Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 3 und 4 genannten Personen stehen im Dienst des Freistaates Bayern.
(5)
Für die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen, die nicht in einem Beamtenverhältnis stehen, gelten § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG entsprechend; für nur vorübergehend an der Hochschule tätige Personen, die ihren ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes haben, kann das Staatsministerium Ausnahmen zulassen.
(6)
Sollen Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit ausländischer Staatsangehörigkeit in ein Beamtenverhältnis berufen werden, kann das Staatsministerium abweichend von § 7 Abs. 3BeamtStG Ausnahmen von § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG auch aus anderen Gründen zulassen.