Art. 16 Dienstaufgaben

Langtitel:
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen
Kurztitel:
Bayerisches Hochschulpersonalgesetz
Abkürzung:
BayHSchPG
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
GVBl. 2006, S. S=230
Ausfertigungsdatum:
23.05.2006
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 132 Abs. 3 Nr. 2 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz vom 5.8.2022 (GVBl. S. 414)
1Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen haben die Aufgabe, sich durch die selbstständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren.
2Im Übrigen sind auf Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen die Bestimmungen des Art. 9 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Erstattung von Gutachten in Berufungsverfahren und zur Feststellung der Bewährung von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen als Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nicht zu den hauptberuflichen Aufgaben gehört.