Langtitel:
Bayerische Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes
Kurztitel:
Bayerische Gaststättenverordnung
Abkürzung:
BayGastV
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
-
Ausfertigungsdatum:
23.02.2016
Stand:
Zuletzt geändert durch § 1 Abs. 318 V zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 26.3.2019 (GVBl. S. 98)
Nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 3 GastG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 oder einer auf Grund des § 3 begründeten Verpflichtung die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.
den Vorschriften des § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt,
3.
den Vorschriften des § 6 in Verbindung mit §§ 4 und 5 zuwiderhandelt,
4.
Personen ohne die auf Grund einer Verpflichtung nach § 3 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis beschäftigt.