§ 7 Allgemeine Sperrzeit

Langtitel:
Bayerische Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes
Kurztitel:
Bayerische Gaststättenverordnung
Abkürzung:
BayGastV
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
-
Ausfertigungsdatum:
23.02.2016
Stand:
Zuletzt geändert durch § 1 Abs. 318 V zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 26.3.2019 (GVBl. S. 98)
(1)
Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr.
(2)
Abs. 1 gilt nicht
1.
in der Nacht zum 1. Januar,
2.
auf Schiffen und Kraftfahrzeugen, wenn sich der Betrieb auf die Fahrgäste beschränkt,
3.
auf Autohöfen, die auf Autobahnen mit Zeichen 448.1 der Straßenverkehrsordnung angekündigt wurden; § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.