Langtitel:
Bayerische Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes
Kurztitel:
Bayerische Gaststättenverordnung
Abkürzung:
BayGastV
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
-
Ausfertigungsdatum:
23.02.2016
Stand:
Zuletzt geändert durch § 1 Abs. 318 V zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 26.3.2019 (GVBl. S. 98)
(1)
Soweit der Ausschank selbsterzeugter Getränke nach § 26 Abs. 1 Satz 1 GastG in Verbindung mit Art. 2 des Gesetzes über Realgewerbeberechtigungen und den Ausschank eigener Erzeugnisse keiner Erlaubnis bedarf, können der Betrieb untersagt und seine Fortsetzung verhindert werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 GastG vorliegen.
(2)
1Soweit sich die Erlaubnisfreiheit nach Abs. 1 auf den Ausschank selbsterzeugten Weins bezieht, gelten die §§ 4 und 5 dieser Verordnung entsprechend.
2Auf Antrag können Befreiungen von den Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 erteilt werden, wenn dies dem örtlichen Herkommen entspricht und die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde.