§ 4 Erlaubnisfreiheit

Langtitel:
Bayerische Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes
Kurztitel:
Bayerische Gaststättenverordnung
Abkürzung:
BayGastV
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
-
Ausfertigungsdatum:
23.02.2016
Stand:
Zuletzt geändert durch § 1 Abs. 318 V zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 26.3.2019 (GVBl. S. 98)
(1)
Der Ausschank selbsterzeugten Weins oder Apfelweins bedarf keiner Erlaubnis (Straußwirtschaft), wenn
1.
der Ausschank in jedem Kalenderjahr die Dauer von vier zusammenhängenden Monaten oder von höchstens zwei Zeitabschnitten von zusammen vier Monaten nicht überschreitet,
2.
nur Wein oder Apfelwein aus Früchten ausgeschenkt wird, die selbst erzeugt wurden,
3.
der Ausschank in Räumen erfolgt,
a)
die in der Gemeinde des Erzeugerbetriebes gelegen sind,
b)
die nicht eigens zu diesem Zweck angemietet sind; die zuständige Gemeinde kann in besonderen Härtefällen hiervon Ausnahmen zulassen,
4.
die Straußwirtschaft nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft verbunden ist und
5.
in der Straußwirtschaft nicht mehr als 40 Sitzplätze vorhanden sind.
(2)
1In einer Straußwirtschaft dürfen nur kalte oder einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden.
2§ 7 Abs. 2 Nr. 2 GastG findet keine Anwendung.