Langtitel:
Bayerische Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes
Kurztitel:
Bayerische Gaststättenverordnung
Abkürzung:
BayGastV
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
-
Ausfertigungsdatum:
23.02.2016
Stand:
Zuletzt geändert durch § 1 Abs. 318 V zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 26.3.2019 (GVBl. S. 98)
(1)
1Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, einer Stellvertretungserlaubnis, einer vorläufigen Erlaubnis, einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis oder einer Gestattung im Sinn der §§ 2, 9, 11 und 12GastG ist schriftlich einzureichen.
2Antragsteller haben die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrags von Bedeutung sein können.
(2)
1Die Entscheidung über einen Antrag im Sinn des Abs. 1 bedarf der Schriftform.
2Die Entscheidung über die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit nach § 8 soll in Schriftform ergehen.
(3)
Verfahren nach dem Gaststättengesetz und nach § 5 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.