Langtitel:
Bayerische Bauordnung
Abkürzung:
BayBO
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
GVBl. 1962, S. S=179
Ausfertigungsdatum:
14.08.2007
Stand:
Zuletzt geändert durch § 2 G zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und der Bayerischen Bauordnung vom 10.2.2023 (GVBl. S. 22)
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.