Art. 3 Allgemeine Anforderungen

Langtitel:
Bayerische Bauordnung
Abkürzung:
BayBO
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
GVBl. 1962, S. S=179
Ausfertigungsdatum:
14.08.2007
Stand:
Zuletzt geändert durch G zur Änderung der Bayerischen Bauordnung vom 23.6.2023 (GVBl. S. 250)
1Bei der Anordnung, Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Instandhaltung und Beseitigung von Anlagen sind die Belange der Baukultur, insbesondere die anerkannten Regeln der Baukunst, so zu berücksichtigen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.
2Anlagen müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die Anforderungen des Satzes 1 während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein.