Langtitel:
Bayerische Bauordnung
Abkürzung:
BayBO
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
GVBl. 1962, S. S=179
Ausfertigungsdatum:
14.08.2007
Stand:
Zuletzt geändert durch G zur Änderung der Bayerischen Bauordnung vom 23.6.2023 (GVBl. S. 250)
(1)
1Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in
1.
nichtbrennbare,
2.
schwerentflammbare,
3.
normalentflammbare.
2Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; das gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.
(2)
1Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in
1.
feuerbeständige,
2.
hochfeuerhemmende,
3.
feuerhemmende;
2Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in
1.
Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen,
2.
Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,
3.
Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,
4.
Bauteile aus brennbaren Baustoffen.
3Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssen
1.
Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nr. 2,
2.
Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nr. 3
4Abweichend von Satz 3 sind Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, sofern sie den Technischen Baubestimmungen nach Art. 81a entsprechen.
5Satz 4 gilt nicht für Brandwände nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 und Wände notwendiger Treppenräume nach Art. 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1.