Langtitel:
Bayerische Bauordnung
Abkürzung:
BayBO
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
GVBl. 1962, S. S=179
Ausfertigungsdatum:
14.08.2007
Stand:
Zuletzt geändert durch § 2 G zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und der Bayerischen Bauordnung vom 10.2.2023 (GVBl. S. 22)
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.