Art. 6 Großer Senat

Langtitel:
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Abkürzung:
AGVwGO
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
GVBl. 1960, S. S=266
Ausfertigungsdatum:
20.06.1992
Stand:
Zuletzt geändert durch G zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.4.2022 (GVBl. S. 148)
1Der Große Senat beim Verwaltungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten und sechs Richtern.
2Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt sein Stellvertreter an seine Stelle.
3Ruft der erkennende Senat den Großen Senat an, weil er in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will, so entsendet jeder beteiligte Senat einen abstimmungsberechtigten Richter zu den Sitzungen des Großen Senats.
4Wird der Große Senat zur Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage angerufen, so entsendet der erkennende Senat einen abstimmungsberechtigten Richter zu den Sitzungen des Großen Senats.