§ 6 Gleichwertige im Ausland erworbene Qualifikation

Langtitel:
Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren
Kurztitel:
Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
Abkürzung:
ZMediatAusbV
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2016, 1994
Ausfertigungsdatum:
21.08.2016
Stand:
Geändert durch Art. 1 V v. 30.7.2020 I 1869
Als zertifizierter Mediator darf sich auch bezeichnen, wer
1.
im Ausland eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen hat und
2.
anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindestens vier Mediationen durchgeführt hat.