§ 5 Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen

Langtitel:
Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren
Kurztitel:
Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
Abkürzung:
ZMediatAusbV
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2016, 1994
Ausfertigungsdatum:
21.08.2016
Stand:
Geändert durch Art. 1 V v. 30.7.2020 I 1869
(1)
Eine Ausbildung nach § 2 oder eine Fortbildung nach § 3 darf nur durchführen, wer sicherstellt, dass die dafür eingesetzten Lehrkräfte
1.
über einen berufsqualifizierenden Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Hochschulstudiums verfügen und
2.
über die jeweils erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen, um die in der Anlage aufgeführten oder sonstige Inhalte der Aus- oder Fortbildung zu vermitteln.
(2)
Sofern eine Lehrkraft nur eingesetzt wird, um bestimmte Aus- oder Fortbildungsinhalte zu vermitteln, müssen sich ihre fachlichen Kenntnisse nur darauf beziehen.