§ 4 Fortbildung durch Einzelsupervision

Langtitel:
Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren
Kurztitel:
Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
Abkürzung:
ZMediatAusbV
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2016, 1994
Ausfertigungsdatum:
21.08.2016
Stand:
Geändert durch Art. 1 V v. 30.7.2020 I 1869
(1)
1Innerhalb der zwei auf den Abschluss seiner Ausbildung nach § 2 folgenden Jahre hat der zertifizierte Mediator mindestens viermal an einer Einzelsupervision, jeweils im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation, teilzunehmen.
2Die Zweijahresfrist beginnt mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen.
(2)
1Über jede nach Absatz 1 durchgeführte Einzelsupervision ist von dem Supervisor eine Bescheinigung auszustellen.
2Diese Bescheinigung muss enthalten:
1.
3Name, Vornamen und Geburtsdatum des zertifizierten Mediators,
2.
Datum und Ort der durchgeführten Einzelsupervision,
3.
anonymisierte Angaben zur in der Einzelsupervision besprochenen Mediation sowie
4.
Name und Anschrift des Supervisors.