Langtitel:
Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren
Kurztitel:
Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
Abkürzung:
ZMediatAusbV
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2016, 1994
Ausfertigungsdatum:
21.08.2016
Stand:
Geändert durch Art. 1 V v. 30.7.2020 I 1869
(1)
1Der zertifizierte Mediator hat nach Abschluss der Ausbildung regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
2Der Umfang der Fortbildungsveranstaltungen beträgt innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren mindestens 40 Zeitstunden.
3Die Vierjahresfrist beginnt erstmals mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen.
(2)
Ziel der Fortbildungsveranstaltungen ist
1.
eine Vertiefung und Aktualisierung einzelner in der Anlage aufgeführter Inhalte oder
2.
eine Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten in besonderen Bereichen der Mediation.
(3)
1Über die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist von der Fortbildungseinrichtung eine Bescheinigung auszustellen.
2Die Bescheinigung muss enthalten:
1.
3Name, Vornamen und Geburtsdatum der oder des Teilnehmenden,
2.
Name und Anschrift der Fortbildungseinrichtung,
3.
Datum und Ort der Fortbildungsveranstaltung sowie
4.
vermittelte Fortbildungsinhalte und Dauer der Fortbildungsveranstaltung in Zeitstunden.