§ 32d Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503
Langtitel:
Gesetz über den Wertpapierhandel
Kurztitel:
Wertpapierhandelsgesetz
Abkürzung:
WpHG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1994, 1749
Ausfertigungsdatum:
26.07.1994
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2708;
zuletzt geändert durch Art. 56 G v. 10.8.2021 I 3436
Änderung durch Art. 4 G v. 23.5.2022 I 754 (Nr. 17) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 10 G v. 19.12.2022 I 2606 (Nr. 55) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
(1)
Der für das Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortliche Schwarmfinanzierungsdienstleister und die für dieses Anlagebasisinformationsblatt verantwortlichen Mitglieder seiner Leitungsorgane sind dem Anleger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/1503 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der daraus entsteht, dass in einem Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 oder etwaiger Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union vorsätzlich oder fahrlässig
1.
irreführende oder unrichtige Informationen angegeben sind oder
2.
wichtige Informationen nicht angegeben sind, die erforderlich sind, um Anleger bei ihrer Entscheidung, ob sie ihre Anlage durch die individuelle Verwaltung des Kreditportfolios vornehmen, zu unterstützen.
(2)
Absatz 1 findet Anwendung auch auf die für das Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortlichen Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.