Langtitel:
Gesetz über den Wertpapierhandel
Kurztitel:
Wertpapierhandelsgesetz
Abkürzung:
WpHG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1994, 1749
Ausfertigungsdatum:
26.07.1994
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2708;
zuletzt geändert durch Art. 56 G v. 10.8.2021 I 3436
Änderung durch Art. 4 G v. 23.5.2022 I 754 (Nr. 17) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 10 G v. 19.12.2022 I 2606 (Nr. 55) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
(1)
Wird über das Vermögen eines nach diesem Gesetz zu einer Handlung Verpflichteten ein Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter den Schuldner bei der Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz zu unterstützen, insbesondere indem er aus der Insolvenzmasse die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt.
(2)
Wird vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, hat dieser den Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unterstützen, insbesondere indem er der Verwendung der Mittel durch den Verpflichteten zustimmt oder, wenn dem Verpflichteten ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, indem er die Mittel aus dem von ihm verwalteten Vermögen zur Verfügung stellt.