Langtitel:
Gesetz über den Wertpapierhandel
Kurztitel:
Wertpapierhandelsgesetz
Abkürzung:
WpHG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1994, 1749
Ausfertigungsdatum:
26.07.1994
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2708;
zuletzt geändert durch Art. 56 G v. 10.8.2021 I 3436
Änderung durch Art. 4 G v. 23.5.2022 I 754 (Nr. 17) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 10 G v. 19.12.2022 I 2606 (Nr. 55) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
(1)
Die Bundesanstalt macht Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen, die wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote nach den Abschnitten 6, 7 und 16 Unterabschnitt 2 dieses Gesetzes erlassen oder der Bundesanstalt gemäß § 335 Absatz 1d des Handelsgesetzbuchs mitgeteilt wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich bekannt.
(2)
1In der Bekanntmachung benennt die Bundesanstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, und die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung.
2Bei nicht bestands- oder nicht rechtskräftigen Entscheidungen fügt sie einen Hinweis darauf, dass die Entscheidung noch nicht bestandskräftig oder nicht rechtskräftig ist, hinzu.
3Die Bundesanstalt ergänzt die Bekanntmachung unverzüglich um einen Hinweis auf die Einlegung eines Rechtsbehelfes gegen die Maßnahme oder Sanktion sowie auf das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens.
(3)
Die Bundesanstalt macht die Entscheidung ohne Nennung personenbezogener Daten bekannt oder schiebt die Bekanntmachung der Entscheidung auf, wenn
1.
die Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismäßig wäre,
2.
die Bekanntmachung die Stabilität des Finanzsystems ernsthaft gefährden würde,
3.
die Bekanntmachung eine laufende Ermittlung ernsthaft gefährden würde oder
4.
die Bekanntmachung den Beteiligten einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde.
(4)
1Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 ist fünf Jahre nach ihrer Veröffentlichung zu löschen.
2Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.