Langtitel:
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Kurztitel:
Wirtschaftsprüferordnung
Abkürzung:
WPO
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1961, 1049
Ausfertigungsdatum:
24.07.1961
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 5.11.1975 I 2803;
Zuletzt geändert durch Art. 77 G v. 10.8.2021 I 3436
(1)
1Berufsangehörige müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten; wird die Niederlassung in einem Staat begründet, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) oder die Schweiz ist, muss eine zustellungsfähige Anschrift im Inland unterhalten werden.
2Berufliche Niederlassung eines Berufsangehörigen ist die Praxis, von der aus er seinen Beruf überwiegend ausübt.
(2)
Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ist Sitz der Hauptniederlassung der Verwaltungssitz der Gesellschaft.
(3)
Berufsangehörige und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen Zweigniederlassungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes begründen.