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§ 132 Verbot verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate

Langtitel:
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Kurztitel:
Wirtschaftsprüferordnung
Abkürzung:
WPO
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1961, 1049
Ausfertigungsdatum:
24.07.1961
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 5.11.1975 I 2803;
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 19.6.2023 I Nr. 154
(1)
Untersagt ist
1.
das Führen der Berufsbezeichnung „Buchprüfer“, „Bücherrevisor“ oder „Wirtschaftstreuhänder“ oder
2.
das nach dem Recht eines anderen Staates berechtigte Führen der Berufsbezeichnungen „Wirtschaftsprüfer“, „Wirtschaftsprüferin“, „vereidigter Buchprüfer“ oder „vereidigte Buchprüferin“, ohne dass der andere Staat angegeben wird.
(2)
Siegel dürfen nur im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, wenn sie den Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels nach Maßgabe der Berufssatzung nach § 48 Abs. 2 entsprechen.
(3)
Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen Absatz 1 Nr. 1 oder 2 eine Berufsbezeichnung führt oder
2.
entgegen Absatz 2 ein Siegel verwendet.
(4)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.