Langtitel:
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Kurztitel:
Wirtschaftsprüferordnung
Abkürzung:
WPO
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1961, 1049
Ausfertigungsdatum:
24.07.1961
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 5.11.1975 I 2803;
Zuletzt geändert durch Art. 77 G v. 10.8.2021 I 3436
(1)
1Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen.
2Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils.
3Ist das Urteil nicht in Anwesenheit der Berufsangehörigen verkündet worden, so beginnt für diesen oder diese die Frist mit der Zustellung.
(2)
Berufsangehörige können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich anbringen.
(3)
1§ 103 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwenden.
2In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Strafprozessordnung ist an den nach § 73 zuständigen Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht zurückzuverweisen.