§ 43 Feststellungsklage

Langtitel:
Verwaltungsgerichtsordnung
Abkürzung:
VwGO
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1960, 17
Ausfertigungsdatum:
21.01.1960
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.3.2023 I Nr. 71
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
(1)
Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2)
1Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.
2Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.