Start | Gesetze | VAG | § 340

§ 340 Bestandsschutz für Rückversicherungsunternehmen

Langtitel:
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Kurztitel:
Versicherungsaufsichtsgesetz
Abkürzung:
VAG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2015, 434
Ausfertigungsdatum:
01.04.2015
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 94 G v. 10.8.2021 I 3436
Änderung durch Art. 5 G v. 20.7.2022 I 1166 (Nr. 27) mWv 27.7.2022 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 8 G v. 19.12.2022 I 2606 (Nr. 55) mWv 28.12.2022 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 16 G v. 22.2.2023 I Nr. 51 mWv 1.3.2023 noch nicht berücksichtigt
(1)
1Für Unternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, dieses Geschäft bereits vor dem 21. Dezember 2004 ausgeübt haben und als Rückversicherungsunternehmen bei der Aufsichtsbehörde registriert sind, gilt die Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 im Umfang des bisherigen Geschäftsbetriebs als erteilt.
2Diese Unternehmen unterliegen jedoch ohne Einschränkung der laufenden Aufsicht.
(2)
1Für Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaats, die bestehende Zweigniederlassungen fortführen und dies der Bundesanstalt bis zum 31. Dezember 2007 angezeigt haben, gilt die notwendige Erlaubnis im Umfang des angezeigten Geschäftsbetriebs als erteilt, soweit sie befugt sind, in ihrem Sitzland Rückversicherungsgeschäfte zu betreiben, dort ihre Hauptverwaltung haben, dort nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden und eine befriedigende Zusammenarbeit der zuständigen Behörden des Sitzlandes mit der Bundesanstalt gewährleistet ist.
2Diese Unternehmen unterliegen jedoch ohne Einschränkung der laufenden Aufsicht.