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§ 185 Anmeldung zum Handelsregister

Langtitel:
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Kurztitel:
Versicherungsaufsichtsgesetz
Abkürzung:
VAG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2015, 434
Ausfertigungsdatum:
01.04.2015
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 31.5.2023 I Nr. 140
(1)
1Sämtliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder haben den Verein bei dem Gericht, in dessen Bezirk er seinen Sitz hat, zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.
2In der Anmeldung ist anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
(2)
Die Aufsichtsbehörde hat dem Registergericht jede Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Sinne des § 171 mitzuteilen.