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§ 104 Marktrisikomodul

Langtitel:
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Kurztitel:
Versicherungsaufsichtsgesetz
Abkürzung:
VAG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2015, 434
Ausfertigungsdatum:
01.04.2015
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 94 G v. 10.8.2021 I 3436
Änderung durch Art. 5 G v. 20.7.2022 I 1166 (Nr. 27) mWv 27.7.2022 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 8 G v. 19.12.2022 I 2606 (Nr. 55) mWv 28.12.2022 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 16 G v. 22.2.2023 I Nr. 51 mWv 1.3.2023 noch nicht berücksichtigt
(1)
1Das Marktrisikomodul deckt das Risiko ab, das sich ergibt aus der Höhe oder der Volatilität der Marktpreise von Finanzinstrumenten, die sich auf die Bewertung des Vermögens und der Verbindlichkeiten des Unternehmens auswirken.
2Es hat die strukturelle Inkongruenz zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, insbesondere bezüglich deren Laufzeit, angemessen widerzuspiegeln.
(2)
1Das Marktrisikomodul wird gemäß der Anlage 3 berechnet als eine Kombination der Kapitalanforderungen im Hinblick auf die Sensitivität der Werte von Vermögensteilen, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten in Bezug auf mindestens folgende Veränderungen:
1.
2Veränderungen der Zinskurve oder der Volatilität der Zinssätze (Zinsänderungsrisiko),
2.
Veränderungen der Höhe oder der Volatilität der Marktpreise von Aktien (Aktienrisiko),
3.
Veränderungen der Höhe oder der Volatilität der Marktpreise von Immobilien (Immobilienrisiko),
4.
Veränderungen der Höhe oder der Volatilität der Kreditspreads über der risikofreien Zinskurve (Spread-Risiko) und
5.
Veränderungen der Höhe oder der Volatilität der Wechselkurse (Wechselkursrisiko).
3Zusätzliche Risiken, die entweder durch eine mangelnde Diversifikation des Anlageportfolios oder durch eine hohe Exponierung gegenüber dem Ausfallrisiko eines einzelnen Wertpapieremittenten oder einer Gruppe verbundener Emittenten bedingt sind (Marktrisikokonzentrationen), sind ebenfalls zu berechnen.