§ 21 Strafvorschriften

Langtitel:
Umwelthaftungsgesetz
Abkürzung:
UmweltHG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1990, 2634
Ausfertigungsdatum:
10.12.1990
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 17.7.2017 I 2421
(1)
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, nicht oder nicht ausreichende Deckungsvorsorge trifft oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
(2)
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.