§ 20 Information der Arbeitnehmervertretung

Langtitel:
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
Kurztitel:
Teilzeit- und Befristungsgesetz
Abkürzung:
TzBfG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2000, 1966
Ausfertigungsdatum:
21.12.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 20.7.2022 I 1174
Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.