§ 18 Information über unbefristete Arbeitsplätze

Langtitel:
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
Kurztitel:
Teilzeit- und Befristungsgesetz
Abkürzung:
TzBfG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2000, 1966
Ausfertigungsdatum:
21.12.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 20.7.2022 I 1174
(1)
1Der Arbeitgeber hat die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen.
2Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen erfolgen.
(2)
1Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen.
2Satz 1 gilt nicht, sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber diesen Wunsch in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal angezeigt hat.