§ 11 Kündigungsverbot

Langtitel:
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
Kurztitel:
Teilzeit- und Befristungsgesetz
Abkürzung:
TzBfG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2000, 1966
Ausfertigungsdatum:
21.12.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 20.7.2022 I 1174
1Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist unwirksam.
2Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.