§ 10 Aus- und Weiterbildung

Langtitel:
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
Kurztitel:
Teilzeit- und Befristungsgesetz
Abkürzung:
TzBfG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2000, 1966
Ausfertigungsdatum:
21.12.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 20.7.2022 I 1174
Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer teilzeit- oder vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.