§ 27 Beihilfe

Langtitel:
Strafgesetzbuch
Abkürzung:
StGB
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
RGBl. 1871, 127
Ausfertigungsdatum:
15.05.1871
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.12.2022 I 2146
(1)
Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2)
1Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter.
2Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.