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§ 242 Diebstahl

Langtitel:
Strafgesetzbuch
Abkürzung:
StGB
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
RGBl. 1871, 127
Ausfertigungsdatum:
15.05.1871
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.7.2023 I Nr. 203
Mittelbare Änderung durch Art. 3 Nr. 2 G v. 16.8.2023 I Nr. 218 ist berücksichtigt
(1)
Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Der Versuch ist strafbar.