Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 1aAusnahmen für Behörden und sonstige Einrichtungen des Bundes und der Länder und für deren Bedienstete sowie für Bedienstete anderer Staaten; Verordnungsermächtigungen
§ 1bAusnahmen für den Umgang und den Verkehr mit sowie für die Einfuhr, für die Durchfuhr und für die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen
§ 2Anwendung auf neue sonstige explosionsgefährliche Stoffe
§ 3Begriffsbestimmungen
§ 3aKategorien von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen; Klassen von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren
§ 4Verordnungsermächtigung, Anwendungsbereich
§ 5Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände
§ 5aAusnahmen vom Erfordernis des Konformitätsnachweises und der CE-Kennzeichnung
§ 5bKonformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände vor dem Inverkehrbringen; Baumusterprüfung; Einzelprüfung
§ 5cKonformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände in der Serienfertigung; Qualitätssicherungsverfahren; CE-Kennzeichnung
§ 5dAufbewahrungspflicht
§ 5eBenannte Stellen
§ 5fZulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
§ 5gAusnahmen vom Zulassungserfordernis für sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör
§ 6Ermächtigungen, Sachverständigenausschuss
Abschnitt II
Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht
§ 7Erlaubnis
§ 8Versagung der Erlaubnis
§ 8aZuverlässigkeit
§ 8bPersönliche Eignung, Begutachtung
§ 8cPflichten des Gutachters
§ 9Fachkunde
§ 10Inhalt der Erlaubnis
§ 11Erlöschen der Erlaubnis
§ 12Fortführung des Betriebs
§ 13Befreiung von der Erlaubnispflicht
§ 14Anzeigepflicht
§ 15Einfuhr, Durchfuhr und Verbringen
§ 15aVerfahren der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen
§ 16Aufzeichnungspflicht
§ 16aKennzeichnung von Explosivstoffen
§ 16bPflichten des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen
§ 16cKennzeichnungspflicht des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen; Gebrauchsanleitung; Registrierungsnummer
§ 16dBevollmächtigung durch den Hersteller von Explosivstoffen
§ 16eMaßnahmen des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen bei Nichtkonformität
§ 16fPflichten des Einführers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen
§ 16gKennzeichnungspflicht des Einführers; Registrierungsnummer; Aufbewahrungspflicht
§ 16hWeitere Pflichten des Einführers
§ 16iPflichten des Händlers
§ 16jHerstellerpflichten der Einführer und Händler
§ 16kPflichten der Wirtschaftsakteure gegenüber der zuständigen Behörde
§ 16lIdentifizierung und Angaben der Wirtschaftsakteure
Abschnitt III
Aufbewahrung
§ 17Lagergenehmigung
§ 18Ermächtigungen
Abschnitt IV
Verantwortliche Personen und ihre Pflichten
§ 19Verantwortliche Personen
§ 20Befähigungsschein
§ 21Bestellung verantwortlicher Personen
§ 22Vertrieb und Überlassen
§ 23Mitführen von Urkunden
§ 24Schutzvorschriften
§ 25Ermächtigung zum Erlass von Schutzvorschriften
§ 26Anzeigepflicht
Abschnitt V
Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich
§ 27Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang
§ 28Anwendbare Vorschriften
§ 29Ermächtigungen
Abschnitt VI
Überwachung des Umgangs und des Verkehrs
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 30Allgemeine Überwachung
§ 31Auskunft, Nachschau
§ 32Anordnungen der zuständigen Behörden
§ 32a(weggefallen)
§ 33Beschäftigungsverbot
Unterabschnitt 2
Marktüberwachung
§ 33a(weggefallen)
§ 33bMaßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und mangelhaftem Sprengzubehör
§ 33cMaßnahmen bei Information durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände; Aufhebung oder Änderung getroffener Maßnahmen
§ 33dWeitere Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung
Abschnitt VII
Sonstige Vorschriften
§ 34Rücknahme und Widerruf
§ 35Abhandenkommen des Erlaubnisbescheides und des Befähigungsscheines
§ 36Zuständige Behörden
§ 37(weggefallen)
§ 38(weggefallen)
§ 39Beteiligung beim Erlass von Rechtsverordnungen
§ 39aDatenübermittlung an und von Meldebehörden
Abschnitt VIII
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 40Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr
§ 41Ordnungswidrigkeiten
§ 42Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften
§ 43Einziehung
Abschnitt IX
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
§ 44Rechtsstellung der Bundesanstalt
§ 45Aufgaben der Bundesanstalt
Abschnitt X
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 46Fortgeltung erteilter Erlaubnisse
§ 47Übergangsvorschriften
§ 47aÜbergangsvorschrift zu den §§ 8 bis 8b und 34
§ 47b(weggefallen)
§ 48Bereits errichtete Sprengstofflager
§ 49Anwendbarkeit anderer Vorschriften
§ 50(Änderung anderer Vorschriften)
§ 51Nicht mehr anwendbare Vorschriften
§ 52(weggefallen)
§ 53(Inkrafttreten)
Anlage IErforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 1 und Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 3
Anlage II
Anlage III
Anlage IVGegenstände, die durch Entscheidung einer benannten Stelle den Explosivstoffen zugeordnet werden können (§ 3 Abs. 1 Satz 2, Anhang II der Richtlinie 2004/57/EG)