Langtitel:
Gesetz zur Regelung des Datenschutzes für den Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes
Kurztitel:
DRK-Suchdienstdatenschutzgesetz
Abkürzung:
DRK-SDDSG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2009, 690
Ausfertigungsdatum:
02.04.2009
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 20.11.2019 I 1626
(1)
Der DRK-Suchdienst darf die nach § 3 erhobenen und die nach dem Bundesvertriebenengesetz übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, wenn es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2)
1Personenbezogene Daten zu den in § 2 Nummer 1 genannten Personen dürfen, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben des DRK-Suchdienstes erforderlich ist, übermittelt werden an
1.
die in § 2 Nummer 1 genannten Personen und deren Angehörige,
2.
öffentliche Stellen unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes,
3.
Suchdiensteinrichtungen und Hilfsorganisationen im In- und Ausland.
2Eine Datenübermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat.
3Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679) dürfen nur übermittelt werden, soweit diese Daten mit personenbezogenen Daten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 so verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist oder die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 ohne diese Angaben wesentlich erschwert wird.