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§ 23 Beirat für Raumentwicklung

Langtitel:
Raumordnungsgesetz
Abkürzung:
ROG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2008, 2986
Ausfertigungsdatum:
22.12.2008
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v 22.3.2023 I Nr. 88
(1)
Der Beirat für Raumentwicklung hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in Grundsatzfragen der räumlichen Entwicklung zu beraten.
(2)
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen beruft in den Beirat Vertreter aus der Wissenschaft und der Praxis aus Bereichen mit relevanten Bezügen zur räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes.