§ 7 Suchfunktion

Langtitel:
Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer
Kurztitel:
Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
Abkürzung:
RAVPV
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2016, 2167
Ausfertigungsdatum:
23.09.2016
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 15.7.2022 I 1146
(1)
1Die Rechtsanwaltskammern haben die Einsichtnahme in ihr Verzeichnis über eine Suchfunktion zu gewährleisten.
2Die Suchfunktion hat die alternative und die kumulative Suche anhand folgender Angaben zu ermöglichen:
1.
3Familienname; ist als Zusatz hierzu ein Berufsname eingetragen, muss auch dieser bei der Suche gefunden werden können;
2.
Vorname;
3.
Anschrift von Kanzlei oder Zweigstelle;
4.
Kanzleiname, Name oder Firma der Berufsausübungsgesellschaft oder Name der Zweigstelle;
5.
Berufsbezeichnung;
6.
Fachanwaltsbezeichnung;
7.
Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen.
(2)
Die Nutzung der Suchfunktion kann von der Eingabe eines auf der Internetseite angegebenen Sicherheitscodes abhängig gemacht werden.