§ 6 Einsichtnahme in das Verzeichnis

Langtitel:
Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer
Kurztitel:
Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
Abkürzung:
RAVPV
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2016, 2167
Ausfertigungsdatum:
23.09.2016
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 15.7.2022 I 1146
(1)
1Die Einsichtnahme in das Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer ist ausschließlich über das Internet möglich.
2Eine Einsichtnahme muss jederzeit kostenfrei und ohne vorherige Registrierung möglich sein.
(2)
Eine anstelle der Kanzleianschrift in das Verzeichnis eingetragene zustellfähige Anschrift ist nicht einsehbar.
(3)
Eintragungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sind nicht einsehbar.
(4)
Die Ausgestaltung der Möglichkeit zur Einsichtnahme soll die Anforderungen der Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung berücksichtigen.