§ 10 Inhalt des Gesamtverzeichnisses

Langtitel:
Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer
Kurztitel:
Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
Abkürzung:
RAVPV
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2016, 2167
Ausfertigungsdatum:
23.09.2016
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 15.7.2022 I 1146
Das Gesamtverzeichnis enthält zu den einzutragenden Personen und Berufsausübungsgesellschaften
1.
die in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern enthaltenen Angaben,
2.
die Angabe der Kammer, der sie angehören oder die sonst für sie zuständig ist,
3.
die von der Bundesrechtsanwaltskammer zusätzlich eingetragenen Angaben und
4.
die Sprachkenntnisse und die Tätigkeitsschwerpunkte, die die eingetragenen Personen selbst eingetragen haben.