§ 9 Ausscheiden eines Partners, Auflösung der Partnerschaft

Langtitel:
Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe
Kurztitel:
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
Abkürzung:
PartGG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1994, 1744
Ausfertigungsdatum:
25.07.1994
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 68 G v. 10.8.2021 I 3436
(1)
Auf das Ausscheiden eines Partners und die Auflösung der Partnerschaft sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die §§ 131 bis 144 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(2)
(weggefallen)
(3)
Verliert ein Partner eine erforderliche Zulassung zu dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, so scheidet er mit deren Verlust aus der Partnerschaft aus.
(4)
1Die Beteiligung an einer Partnerschaft ist nicht vererblich.
2Der Partnerschaftsvertrag kann jedoch bestimmen, daß sie an Dritte vererblich ist, die Partner im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 sein können.
3§ 139 des Handelsgesetzbuchs ist nur insoweit anzuwenden, als der Erbe der Beteiligung befugt ist, seinen Austritt aus der Partnerschaft zu erklären.